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   VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11   

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VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11 (https://dejure.org/2013,39376)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 A 357/11 (https://dejure.org/2013,39376)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 5 A 357/11 (https://dejure.org/2013,39376)
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  • VG Magdeburg, 26.09.2006 - 5 A 412/05
    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11
    Unter dem 07.11.2005 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (5 A 412/05 MD) mit dem Begehren, künftig nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich einschließlich der Bereitschaftszeit zu leisten und ihm ab August 2003 für die über 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit Dienstbefreiung zu gewähren.

    Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Prozessakten 5 A 412/05 MD sowie 5 A 231/07 MD Bezug genommen.

    Diesbezüglich hat der Kläger aufgrund des Urteils der Kammer im Verfahren 5 A 412/05 MD bereits Ersatz ab 01.01.2004 erlangt.

    Auf die Tatsache, dass das Jahr 2003 mit der Untätigkeitsklage im Verfahren 5 A 412/05 MD lediglich ab August 2003 erfasst war, nicht für die ersten sieben Monate des Jahres, kommt es nicht an, weil der Kläger jedenfalls das Jahr 2003 in seinen Antrag vom 30.12.2006 aufgenommen hatte.

    Zudem war er bereits im Jahre 2005 rechtskundig anwaltlich vertreten (5 A 412/05 MD).

    Der danach fortgesetzte Lauf der Verjährung wurde durch die Ende November 2005 erhobene Untätigkeitsklage im Verfahren 5 A 412/2005 nicht berührt.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11
    Er stützte sein Begehren auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 (C-429/09).

    Der Kläger bezieht sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.11.2010, C-429/09).

    Der Europäische Gerichtshof hat aber am 25.11.2010 mit Urteil (C 429/09) entschieden, dass der Anspruch auf unionsrechtlichen Schadensersatz nicht davon abhängig ist, dass der Betroffene als anspruchsbegründendes Element zunächst einen Antrag auf Einhaltung der entsprechenden Arbeitszeitbestimmung gestellt hat.

    Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 22.07.2012) und des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 25.11.2010, C 429/09) i. V. m. den vorangegangenen Entscheidungen bestehende Anspruch des Klägers ist nur noch für das Jahr 2003 durchsetzbar.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11
    Denn in seinem Antrag von 22.12.2003 hat er sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 (C 303/98) berufen.
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11
    Spätestens seit dieser Entscheidung bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, der vom EuGH seit 1991 (U. v. 19.11.1991, C-6/90) anerkannt wird, wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11
    Das ergibt sich aus den Urteilen vom 13.01.2004 (C 453/00, Kühne & Heitz) sowie vom 12.02.2008 (C2/06, Kempter).
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